So war es früher: Der Ratgeber für eine glückliche Ehe

Ehe

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Der ratgeber für eine glückliche, zufriedene und erfolgreiche Ehe.
Rechtsfragen in der Ehe (Familienstammbuch der Stadt Frankfurt am Main). Ein Ratgeber für eine erfolgreiche Ehe: Auszug aus dem Familienstammbuch der Stadt Frankfurt am Main (um 1950).

I. Band der Ehe

„Die Ehegatten sind miteinander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet“. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit diesem einfachen und klaren Worten nicht eine neuartige Rechtsvorschrift eingeführt, sondern nur bestätigt, was seit Urzeiten als heiliges Recht gilt. Der Mann und die Frau, die eine Ehe schließen, gehen die am tiefsten in das persönliche Leben eingreifende Bindung ein, die das Gesetz überhaupt kennt. Nur in ganz besonderes ernst gelagerten Ausnahmefällen gestattet der Gesetzgeber die Aufhebung oder die Scheidung dieses Bandes und auch dann nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände durch einen Gerichtshof. Meinungsverschiedenheiten in der Ehe sollen jedoch grundsätzlich nicht vor den Gerichten entschieden werden.

II. Der Haushalt

Die Stellung des Mannes

Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu. Er hat also von Rechts wegen eine bedeutende Machtvollkommenheit, die nach außen dadurch erkennbar ist, das die Ehefrau seinen Familiennamen annimmt und die Kinder nur seinen Familiennamen führen; er bestimmt auch Wohnort und Wohnung. Aber wo Macht ist, entsteht auch Verantwortung: die berechtigten Wünsche seiner Frau hat der Mann zu berücksichtigen, er darf sein Recht nicht missbrauchen; sonst braucht sich die Frau seiner Entscheidung nicht zu fügen. Grundsätzlich hat der Mann die Pflicht, der Frau und überhaupt der Familie Unterhalt zu gewähren und zwar entsprechend seiner Lebensstellung, seinem Vermögen und seiner Erwerbsfähigkeit.

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Schlüsselgewalt der Frau

Die Frau führt den Haushalt; sie ist in den Geschäften des häuslichen Wirkungskreises berechtigt, den Mann zu vertreten. Das ist die Schlüsselgewalt der Frau. Die Frau kann auf Rechnung des Mannes im Rahmen des nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Üblichen Einkäufe und Bestellungen machen, Hausgehilfen anstellen und entlassen und ähnliches.
Der Mann kann die Schlüsselgewalt der Frau, falls diese sie erheblich missbraucht, einschränken oder sie ihr auch ganz entziehen. Dritten gegenüber wirkt eine solche Maßnahme nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen ist. Die Frau muss auch, soweit das den Verhältnissen der Ehegatten entspricht, im Hauswesen und im Geschäft des Mannes mitarbeiten.

Berufstätigkeit der Frau

Von besonderer Bedeutung ist die Frage der Berufstätigkeit der Frau. Einer beruflichen Tätigkeit der Ehefrau steht die Ehe grundsätzlich nicht entgegen. Die Frau kann ein Erwerbsgeschäft betreiben und auch sonst einen Beruf ausüben.
Mancher Konfliktstoff in der Ehe wird vermieden, wenn möglichst rechtzeitig Einigung darüber erzielt wird, ob und in welcher Weise die verheiratete Frau sich beruflich betätigen soll. Das Gesetz räumt dem Manne das Recht ein, einen Dienstvertrag der Frau auf Leistung persönlicher Dienste (als Arbeiterin, Kontoristin, Verkäuferin usw.) mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes zu kündigen, falls er seine Zustimmung nicht gegeben hatte. Solche Streitigkeiten können durch vorherige Einigung vermieden werden.
Muss die Frau berufstätig werden? Eine Verpflichtung hierzu kann sich ergeben, wenn der Mann außerstande ist, den Unterhalt der Familie zu bestreiten, ein, der in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oft eintreten wird. Die Frau hat dann zum Unterhalt nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit in einem der Lebensstellung des Mannes entsprechenden Umfange beizutragen. Sonst fallen grundsätzlich die Erträgnisse eigener Erwerbstätigkeit der Frau allein zu, soweit nicht besondere güterrechtliche Vereinbarungen bestehen.

Ansprüche Dritter

Trotzdem stellt das Gesetz zugunsten der Gläubiger des Mannes die Vermutung auf, dass alle im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Manne gehören. Diese Vermutung kann natürlich nötigenfalls im Prozessweg, widerlegt werden. Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, z.B. Kleider, Schmucksachen, Arbeitsgeräte, besteht die gesetzliche Vermutung, dass sie der Frau gehören.

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III. Das Güterrecht

Was wird aus dem Vermögen, das die Ehegatten bei der Eheschließung besitzen und das sie während der Ehe erwerben? Wird nichts vereinbart, so gilt das sogenannte gesetzliche Güterrecht, d.h. jeder Ehegatte behält sein Vermögen, der Mann hat aber mit gewissen Einschränkungen, Verwaltung und Nutznießung am Vermögen der Frau. Eine abweichende vertragliche Regelung ist denkbar entweder im Sinne einer weitergehenden Trennung der Gütermasse (Gütertrennung) oder einer stärkeren Zusammenfassung (allgemeine Gütergemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft, Errungenschaftgemeinschaft). Ist es nötig oder Zweckmäßig, einen Ehevertrag über das Güterrecht zu schließen? Das hängt völlig vom Willen der Ehegatten und der etwaigen persönlichen Verhältnisse ab. Der Vertrag muss vor Gericht oder Notar geschlossen werden. Tatsache ist, dass weitaus die meisten Eheleute im gesetzlichen Güterstande, also ohne Vertrag leben. Wo größeres Vermögen von einer oder beiden Seiten in die Ehe eingebracht wird, empfiehlt es sich, bei Gericht oder Notar Rat einzuholen.

IV. Die Familie

Wer in Bezug auf Ehe und ehelichen Nachwuchs Rat sucht, befrage den Arzt oder die vielerorts eingerichteten öffentlichen Eheberatungsstellen oder Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen.

Die Kinder

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche dem Standesbeamten des Geburtsortes anzuzeigen. Das Familienstammbuch ist vorzulegen. Das Gesetz knüpft an die Erreichung gewisser Altersstufen bestimmte Rechtsfolgen, deren wichtigste hier erwähnt seien:
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt. Das Kind ist erbfähig; es kann an Geschenken Eigentum erwerben.
Mit dem 6. Lebensjahre beginnt die Schulpflicht.
Vom vollendeten 7. Lebensjahre an ist das Kind beschränkt geschäftsfähig, kann mit Einwilligung der Eltern Dienste übernehmen, gewisse Geschäfte tätigen usw. Für gewerbliche Betätigung bestehen besondere Kinderschutzbestimmungen.
Vom 14. Lebensjahr an sind Kinder beschränkt strafmündig und können selbstständig über ihre Konfession entscheiden.
Mit 16 Jahren tritt die Eidesfähigkeit ein.
Auch kann der Minderjährige von diesem Zeitpunkt an ein Testament vor dem Richter oder Notar errichten.
Die Frau kann von diesem Alter an mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und der Sorgeberechtigten heiraten.
Mit 18 Jahren tritt volle Strafmündigkeit ein. Das aktive Wahlrecht zum deutschen Bundestag erwirbt man mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres tritt die Volljährigkeit ein.
Häufig werden von einem oder beiden Ehegatten Kinder mit in die Ehe eingebracht. Stammen diese nur von einem Ehegatten ab, so werden sie durch die Eheschließung nicht mit dem anderen Elternteil verwandt, sondern nur verschwägert (Stiefkinder). Sie behalten ihren bisherigen Familiennamen. Wenn nicht durch ein Testament oder Erbvertrag abweichende Bestimmungen getroffen werden, sind die Stiefkinder nur gegenüber ihrem Elternteil erbberechtigt.

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Legitimation durch nachfolgende Ehe
Heirate der Vater eines unehelichen Kindes dessen Mutter, so erlangt das Kind dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes. Die Tatsache muss amtlich durch einen rechtskräftigen Beschluss des Vormundschaftsgerichtes festgestellt werden. Der Standesbeamte macht dann einen Vermerk am Rande des Geburtseintrages und beurkundet die Geburt des Kindes in diesem Familienstammbuch. Das legitimierte Kind genießt die Rechte eine ehelichen Kindes.

Ehelichkeitserklärung

Wenn der Vater eines unehelichen Kindes nicht die Kindesmutter heiratet, kann auf seinen Antrag das Kind für ehelich erklärt werden.

Namenerteilung

Hat die Frau bei der Eheschließung ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht ihr Ehegatte ist, so behält das Kind an sich den Mädchennamen der Mutter. Der Ehemann der Mutter kann jedoch mit ihrer und des Kindes(Vormunds)Zustimmung diesem seinen Namen erteilen. An den verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Verhältnissen ändert sich dadurch nichts.

Annahme an Kindes Statt

Ein (kinderloses) Ehepaar kann unter bestimmten Voraussetzungen eine andere Person (nicht nur ein Kind) an Kindes Statt annehmen (adoptieren). Die Geburtsurkunden der Adoptivkinder werden auf den besonders für diesen Zweck vorgesehenen Seiten in diesem Buch vom Standesbeamten eingetragen.
Näheres über Ehelichkeitserklärung, Namenserteilung und Adoption erfährt man beim Standesbeamten.

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V. Erbrecht

Es ist wichtig für Eheschließende, daß sie durch Erbvertrag schon als Verlobte, durch gemeinschaftliches Testament als Ehegatten gegenseitig bindende Verfügungen von Todes wegen treffen können. Ein solches Bedürfnis kann besonders für den Fall bestehen, daß dieEhe kinderlos bleibt, weil dann der überlebende Ehegatte, sofern Verwandte der 1. und 2. Ordnung oder Großeltern vorhanden sind, regelmäßig nur einen Teil des Nachlasses erbt. Sind derartige Verwandte nicht vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Ebenso kann der Wunsch bestehen, das gesetzlich auf 1/4 des Nachlasses begrenzte Erbrecht des Ehegatten neben den Kindern zu ändern.
Erbverträge können nur vor Gerichts oder Notar geschlossen werden. Gemeinschaftliche Testamente sind auch privatschriftlich gültig. Es ist darauf zu achten, dass alle Formerfordernisse erfüllt werden.

VI. Sterbefälle

Jeder Sterbefall, auch Totgeburt, der Familie ist spätestens am folgenden Werktag dem Standesbeamten des Sterbeortes anzuzeigen. Das Familienstammbuch ist vorzulegen.


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