I. Band der Ehe „Die Ehegatten sind miteinander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet“. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat mit diesem einfachen und klaren Worten nicht eine neuartige Rechtsvorschrift eingeführt, sondern nur bestätigt, was seit Urzeiten als heiliges Recht gilt. Der Mann und die Frau, die eine Ehe schließen, gehen die am tiefsten …
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